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   FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08   

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FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08 (https://dejure.org/2009,21037)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 14 K 324/08 (https://dejure.org/2009,21037)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 14 K 324/08 (https://dejure.org/2009,21037)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung eines Wohnmobils

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung

  • Judicialis

    KraftStG 2002 § 2 Abs. 2b; ; KraftStG 2002 § 8; ; KraftStG 2002 § 8; ; KraftStG 2002 § 12 Abs. 2; ; KraftStG 2002 § 18 Abs. 5

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Derartige Fahrzeuge waren kraftfahrzeugsteuerrechtlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur alten Rechtslage als Personenkraftwagen einzustufen und konnten nur dann aufgrund der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO ausnahmsweise als andere Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, wenn ihr verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm lag (vgl. BFH Urteil vom 22.06.1983 II R 64/82, BStBl. II 1983, 747 und BFH-Urteil vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl. II 1984, 461).

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch zur alten Rechtslage, wie oben bereits dargestellt, ausdrücklich entschieden, dass Fahrzeuge, deren Zweck es ist, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen, kraftfahrzeugsteuerrechtlich Personenkraftwagen sind (vgl. BFH Urteil vom 22.06.1983 II R 64/82, BStBl. II 1983, 747).

  • BFH, 14.04.2008 - II B 36/08

    Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Wohnmobilen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Doch liegt in dieser rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31.12.2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 01.01.2006 hinsichtlich des Steuersatzes, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 14.04.2008 II B 36/08, [...]).

    Die Fahrzeughalter konnten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen, oben unter Ziff. I 1 dargelegten Finanzrechtsprechung über den 01.05.2005 hinaus vertrauen (Bundestags-Drucksache 16/519, Seite 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14.04.2008 II B 36/08, UVR 2008, 299).

  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Grunde, wonach Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 Kilogramm ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Personenkraftwagen, sondern als anderes Fahrzeug zu beurteilen waren (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1998 VII R 116/97, BStBl II 1998, 487).
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ein beim BFH anhängiges Musterverfahren keine Aussetzung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 V 119/07

    Aussetzung der Vollziehung - Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts im Beschluss vom 23.01.2008 3 V 119/07, [...], weil der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine Einschränkung auf Veränderungen tatsächlicher Art nicht erkennen lässt.
  • BFH, 25.03.1999 - VII B 294/98

    KraftStG; rückwirkende Neufestsetzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Geklärt ist zudem auch, dass bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (BFH-Beschluss vom 25.03.1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).
  • BFH, 01.02.1984 - II R 144/81

    Kfz-Steuer - Kfz mit fest eingebauter Wohneinrichtung - Gesamtgewicht - Wohnmobil

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Derartige Fahrzeuge waren kraftfahrzeugsteuerrechtlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur alten Rechtslage als Personenkraftwagen einzustufen und konnten nur dann aufgrund der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO ausnahmsweise als andere Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, wenn ihr verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm lag (vgl. BFH Urteil vom 22.06.1983 II R 64/82, BStBl. II 1983, 747 und BFH-Urteil vom 01.02.1984 II R 144/81, BStBl. II 1984, 461).
  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 1447/07

    Besteuerung von Wohnmobilen ab 1. Mai 2005

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.07.2009 - 14 K 324/08
    Hinzu kommt, dass es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig darauf einzustellen, da auch in den Medien vor bzw. mit In-Kraft-treten der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung auf die höhere Besteuerung für Kombinationskraftfahrzeuge und andere schwere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm hingewiesen wurde, so z.B. im WDR-Fernsehen in der Sendung "Service-Zeit Verkehr" am 12.04.2005 und in der Sendung "markt" am 02.05.2005 (vgl. Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 07.11.2007 2 V 1447/07, [...]).
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